Bezüglich des zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Deutschland erklären wir, dass wir uns an die gesetzlichen Vorschriften des MiLoG insbesondere im Bereich des Mindestlohnes halten. Darüber hinaus verpflichtet sich jeder Nachunternehmer bei Auftragsannahme seinerseits zur uneingeschränkten Einhaltung des MiLoG in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen stellt der Auftragnehmer (Nachunternehmer) die SchnellHans GmbH & Co. KG von jeglichen finanziellen Ansprüchen Dritter und allen Kosten inklusive Bußgeldern frei.
Verpflichtung nach dem Mindestlohngesetz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers alle ihm aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) obliegenden Pflichten zu erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere:
1. den Mindestlohn an alle von ihm im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des MiLoG zu zahlen,
2. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren,
3. als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen grundsätzlich nicht durch einen Nachunternehmer erbringen zu lassen. Nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer gestattet, Nachunternehmer einzusetzen. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Firma und den Sitz des Nachunternehmers mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Nachunternehmer schriftlich darauf zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen sowie die oben beschriebenen Regelungen einzuhalten. Der Auftragnehmer hat den Nachunternehmer darauf zu verpflichten, dass dieser, bei Einsatz von weiteren Nachunternehmern nach vorher einzuholender Zustimmung durch den Auftragnehmer, die Verpflichtung zur Einhaltung der oben beschriebenen Regelung ebenfalls vertraglich aufnimmt. Dem Auftragnehmer sind in diesen Fällen vom Nachunternehmer die weiteren Nachunternehmer mit Firma und Sitz zu benennen.
Der Auftragnehmer ist auf Anforderung durch den Auftraggeber verpflichtet, geeignete Unterlagen vorzulegen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Einhaltung des MiLoG beim Auftragnehmer zu überprüfen. Die Bestimmungen des Datenschutzes finden Anwendung. Die Vorlagepflicht kann auch durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Auftragnehmers erfolgen.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu sein.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei etwaigen Verstößen gegen die oben beschriebenen Pflichten, den Auftraggeber von zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.